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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)

 

1. Allgemeines

Verkauf und Lieferung aus allen gegenwärtigen und künftigen Verträgen und Geschäften erfolgt nur zu unseren nachstehenden Bedingungen. Bedingungen des Kunden gelten nicht, auch wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

 

2. Bauleistungen

Bei allen Bauleistungen gilt die "Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen" (VOB, Teil B) in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung, soweit der Auftrag durch einen im Baugewerbe tätigen Vertragspartner erteilt wird. Bei Auftragserteilung von Bauleistungen durch einen Privatkunden wird die "Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen" (VOB, Teil B) nur Vertragsbestandteil bei gesonderter Vereinbarung und Aushändigung des vollständigen Textes der VOB Teil B vor Vertragsabschluss.

 

3. Kostenvoranschläge

An unsere Kostenvoranschläge sind wir 4 Wochen gebunden. Fallen nachweislich Preiserhöhungen unserer Lieferanten in diesen Zeitraum, so sind wir berechtigt, diese an unsere Kunden weiterzugeben. Alle Preise verstehen sich grundsätzlich ab Lager Burgau. Der Transport zur Baustelle bzw. die Versendung von Waren auf dem Postweg, durch Speditionen oder Paketdienste sowie deren Verpackung und eine eventuelle Transportversicherung wird gesondert berechnet. Ist frei Baustelle vereinbart, bedeutet dies Anlieferung ohne Abladen, befahrene Anfuhrstraße vorausgesetzt. Ist Abladen vereinbart, wird direkt am Fahrzeug abgeladen.

 

4. Eigentums-und Urheberrecht

An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen behält sich der Auftragnehmer sein Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne seine Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben oder zu vernichten.

 

5. Lieferung

Wir behalten uns die Lieferungen von Teilmengen vor. Unsere Lieferzeiten sind annähernd und unverbindlich. Wird der vereinbarte Termin überschritten, so ist eine angemessene Nachfrist zu setzen. Wird im Falle des Verzuges die Nachfrist nicht eingehalten, so kann der Kunde vom Vertrag insoweit zurücktreten, als dieser noch nicht erfüllt ist. Schadensersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit oder Vertragsstrafen sind ausgeschlossen. Bei nicht rechtzeitiger oder richtiger Selbstbelieferung, bei höherer Gewalt oder Arbeitskämpfen, Betriebsstörungen oder Brand- sowie Vandalismusschäden im eigenen Betrieb oder dem eines Zulieferers, die von uns nicht zu vertreten sind und die eine Vertragserfüllung erschweren, sind wir berechtigt, Lieferzeiten hinauszuschieben oder vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass dem Besteller deswegen irgendwelche Ansprüche zustehen.

 

6. Preise und Zahlungen

Liegt zwischen Vertragsschluss und vertragsmäßigem Liefertermin ein Zeitraum von mehr als vier Monaten, so sind wir berechtigt, wegen gestiegener Rohstoffpreise, Energiekosten, Löhne und Gehälter oder zusätzlicher Belastungen durch Steuern und Abgaben, den Preis neu zu kalkulieren und zu erhöhen. Übersteigt die Preiserhöhung mehr als 10%, so ist der Kunde berechtigt, innerhalb von zwei Wochen ab Mitteilung der Preiserhöhung, vom Vertrag zurückzutreten. Sofern dem Vertrag ein Listenpreis zugrunde liegt, sind wir auch berechtigt, den Listenpreis neu zu berechnen. Der Kaufpreis ist bei Lieferung und Rechnungsstellung sofort in bar oder Überweisung fällig. Ein Zahlungsziel gilt nur, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Für alle Zahlungen gilt § 16 der Vertrags- und Vergabeordnung für Bauleistungen, Teil B (VOB/B). Die Zahlungen sind zu überweisen, ohne jeden Abzug, frei Zahlstelle des Auftragnehmers in deutscher Währung innerhalb 4 Wochen. Tageslohnarbeiten, Zwischenrechnungen und A-conto Anforderungen sind sofort nach Rechnungsstellung zahlbar. Akzepte oder Kundenwechsel werden nicht angenommen. Werden die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder werden Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers ernsthaft In Frage stellen, oder wird ein Scheck nicht eingelöst, so werden sämtliche offenstehenden Forderungen fällig. Nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm gesetzten Nachfrist, verbunden mit Kündigungsandrohung, ist der Auftragnehmer sodann berechtigt, den Vertrag schriftlich zu kündigen und die Arbeiten einzustellen sowie alle bisher erbrachten Leistungen nach Vertragspreisen abzurechnen, sowie vom Restauftrag den entgangenen Gewinn. Hinweis auf das Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen (in Kraft ab 01.05.2000) Abs. 1 "... der Schuldner kommt nach 30 Tagen in Verzug... Eine Schuld ist ab 30 Tagen nach Fälligkeit zu verzinsen..."

 

7. Kosten für die nichtdurchgeführten Aufträge

Da Reparaturzeit Arbeitszeit ist, wird - im Falle, dass keine Gewährleistungsarbeiten vorliegen - der entstandene und zu belegende Aufwand dem Kunden in Rechnung gestellt, wenn ein Auftrag nicht durchgeführt werden kann weil:

7.1 der beanstandete Fehler unter Beachtung der Regeln der Technik nicht festgestellt werden konnte;

7.2 der Kunde den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt;

7.3 der Auftrag während der Durchführung zurückgezogen wurde (Siehe 12)

 

8. Gewährleistung

Beanstandungen wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferung, wegen Transportschäden oder wegen erkennbarer Mängel sind uns unverzüglich, spätestens eine Woche nach Empfang der Ware oder Beendigung der Arbeiten mitzuteilen. Verdecke Mängel sind uns unverzüglich, spätestens eine Woche nach Entdeckung anzuzeigen. Nach Ablauf dieser Frist, gilt der Vertrag als ordnungsgemäß erfüllt. Im Geschäftsverkehr mit unseren kaufmännischen Kunden gelten §377 ff. HGB. Bei berechtigten Beanstandungen folgt nach unserer Wahl Nachbesserung der fehlerhaften Ware, oder Ersatzlieferung. Dazu ist uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren, andernfalls entfällt die Gewährleistung. Bei fehlgeschlagener Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Kunde Wandlung oder Minderung verlangen. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen. Bei Fremderzeugnissen beschränkt sich unsere Haftung auf die Abtretung der Gewährleistungsansprüche gegen unseren Lieferanten. Die Beschränkung entfällt, wenn dieser die Gewährleistung verweigert oder unzumutbar verzögert oder dazu nicht in der Lage ist. Bei Zahlungsrückständen des Kunden können wir die Gewährleistung verweigern, wenn der rückständige Betrag den für die Gewährleistung erforderlichen Aufwand übersteigt. Die Gewährleistung entfällt auch, wenn der Kunde oder ein Dritter die gelieferte Ware verändert, bearbeitet, einbaut oder nachzubessern versucht hat.

 

9. Farb- Struktur- und Maßabweichungen

Alle Baustoffe, Platten, Fliesen, Natur- und Kunststeine, die wir bemustern, beschreiben, abbilden oder zeigen, gelten als annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Abmessung, Farbe, Dekor, Struktur und Bearbeitung. Abweichungen der gelieferten Ware sind deshalb immer möglich, bei Kunst- und Natursteinen sogar normal und stellen keinen Mangel dar. Bei glasierten Platten, Fliesen und Mosaiken können Glasurrisse und bei Verwendung als Bodenbelag durch Begehen Abnutzungserscheinungen auftreten. Sie sind materialbedingt und nicht vermeidbar. Sie beeinträchtigen den Gebrauchswert nicht und sind deshalb gemäß den Verkaufsbedingungen unserer Lieferwerke und Lieferanten kein Grund zur Beanstandung. Kunst- und Natursteine können in Farbe, Stärke (Dicke), Struktur und Bearbeitung nicht einheitlich geliefert werden. Daher kann eine Gewähr für vollkommene Übereinstimmung von Anschauungsstück und Ware nicht übernommen werden. Abweichungen und sogenannte Schönheitsfehler (z.B. Einschlüsse...), die in der Natur des Gesteines liegen, sowie Maßabweichungen, welche ein genaues Passen und ein richtiges Verhältnis nicht stören, bleiben vorbehalten. Fachgemäße Kittungen, das Auseinandernehmen loser Adern oder Stiche und deren Wiederzusammensetzung sind nicht nur unvermeidlich, sondern auch ein wesentliches Erfordernis der Bearbeitung. Sie berechtigen in keinem Fall zu Beanstandungen oder Mängelrügen. Hinsichtlich der Dicke ist zu dem vorgeschriebenen Maß eine Toleranz von + oder - 3 mm zu gewähren. Quarzadern, Poren, Einlagerungen, Farbschwankungen, Strukturschwankungen und Flecken sind natürliche Eigenschaften des Natursteines und bilden keinen Anlass zu Beanstandungen.

 

10. Maßberechnungen und Teilung bei Kunst- und Natursteinen

Werkstücke aus Einzelstücken unter 0,25 qm Flächeninhalt werden mit 0,25 qm berechnet. Fensterbänke unter 20 cm Breite werden mit 20 cm Breite berechnet, was auch ohne besondere Vereinbarung gilt. Werden Werkstücke geteilt geliefert (z.B. Fensterbänke...), so berechtigt dies nicht zu Beanstandungen oder zur Verweigerung der Annahme.

 

11. Eigentumsvorbehalt

Die Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises unser Eigentum.

 

12. Rücktritt und Kündigung durch den Auftraggeber

12.1 Der Auftraggeber kann bis zur Vollendung der Leistung jederzeit den Vertrag kündigen.

12.2 Dem Auftragnehmer steht die vereinbarte Vergütung zu. Er muss sich jedoch anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrages an Kosten erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft und seines Betriebs erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt (§ 649 BGB).

 

13. Gutschriften

Gutschriften sind nur sechs Monate ab Gutschriftsdatum gültig. Danach verliert der Kunde das Recht auf die Leistung.

 

14. Gerichtsstand

Sind beide Vertragsparteien Vollkaufleute, so ist ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Auftragnehmers.

Wir verarbeiten und speichern die für den Geschäftsverkehr mit den einzelnen Geschäftspartnern erforderlichen Daten und bearbeiten diese im Wege der EDV im Rahmen der Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes.

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